Die exemplarisch und nicht abschliessend gehaltenen Ausführungen zeigten, dass die Angaben des Straf- und Zivilklägers entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht glaubhaft seien und unüberwindbare Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Unrichtig seien auch die stereotyp gehaltenen Urteilserwägungen, wonach seine Aussagen konstant geblieben seien und auch keine Aggravation festzustellen sei. Es treffe genau Gegenteiliges zu.