Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Straf- und Zivilkläger erstmals ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm den Spray in die Hand gegeben. Anlässlich des Augenscheins vom 24.10.2012, als die Situation nachgestellt worden sei, habe der Straf- und Zivilkläger diesbezüglich noch ausgesagt, die Spraydose habe sich in der Hand des Berufungsführers 1 befunden (pag. 931). Die exemplarisch und nicht abschliessend gehaltenen Ausführungen zeigten, dass die Angaben des Straf- und Zivilklägers entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht glaubhaft seien und unüberwindbare Zweifel an deren Richtigkeit bestünden.