Anlässlich der zweiten Befragung habe der Straf- und Zivilkläger dann aggravierend ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm nicht nur erklärt, sondern sogar vorgezeigt bzw. vorgeführt, wie er sich nach vorne recken und sprayen müsse. Diese Angaben seien auch aus rein objektiven und logischen Gesichtspunkten nicht plausibel: Hätte der Berufungsführer 1 beim angeblichen Vorzeigen bzw. Vor-