Wenn ja, von wem und wie sollten sie dies machen?») habe der Straf- und Zivilkläger auf einmal ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm erklärt, dass er mit der Hand (scil. nicht mit dem letztendlich eingeklemmten Arm) durch die Öffnung solle, um zu sprayen. Vorher habe er dieses wesentliche Sachverhaltsthema nicht für erwähnenswert gehalten, was eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche. Anlässlich der zweiten Befragung habe der Straf- und Zivilkläger dann aggravierend ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm nicht nur erklärt, sondern sogar vorgezeigt bzw. vorgeführt, wie er sich nach vorne recken und sprayen müsse.