Da es so nicht funktioniert habe, habe er die Spraydose mit der Hand durch die Öffnung des fehlenden Glases gehalten und so zur Pressform gesprayt. Diese Aussagen indizierten klar, dass der Straf- und Zivilkläger die Sprayversuche aus Eigeninitiative und mit Blick auf die Vorgehensweise mit einer eigenen Interpretation vorgenommen und gerade keine Instruktionen zum Sprayen erhalten habe. Erst später auf die Frage des polizeilichen Sachbearbeiters hin («Wurde ihnen erklärt, wie sie sprayen sollen? Wenn ja, von wem und wie sollten sie dies machen?