Der letzten ebenfalls zweifelhaften Aussage habe weder die Staatsanwaltschaft noch das Regionalgericht Glauben geschenkt, andernfalls der Berufungsführer 2 ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt zur Beurteilung hätte überwiesen werden müssen. Im Anschluss an diese Angaben habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, aus Angst zuerst von aussen zur Pressform gesprayt zu haben. Da es so nicht funktioniert habe, habe er die Spraydose mit der Hand durch die Öffnung des fehlenden Glases gehalten und so zur Pressform gesprayt.