Auf die anschliessende von der vorherigen Antwort abweichenden und somit eingebenden Frage des polizeilichen Sachbearbeiters («Erklären sie mir, was und wo sie sprayen mussten»), habe er angegeben: «Ich musste dies direkt bei der Pressform machen. Ich fragte auch noch den Schichtleiter der Nacht, C.________. Er sagte mir auch, dass ich sprayen soll.» Der letzten ebenfalls zweifelhaften Aussage habe weder die Staatsanwaltschaft noch das Regionalgericht Glauben geschenkt, andernfalls der Berufungsführer 2 ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt zur Beurteilung hätte überwiesen werden müssen.