Negierung von Selbstverschulden als Phantasiemerkmal zu qualifizieren sei (pag. 929 f.). Die Vorinstanz habe auch verkannt, dass sich die Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Verlauf der Befragungen zunehmend aggraviert hätten: Anlässlich der Erstbefragung habe dieser vorerst lediglich ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm gesagt, er, der Berufungsführer 1, müsse zwischendurch bei dieser Maschine sprayen. Auf die anschliessende von der vorherigen Antwort abweichenden und somit eingebenden Frage des polizeilichen Sachbearbeiters («Erklären sie mir, was und wo sie sprayen mussten»), habe er angegeben: