Offensichtlich auf der Hand liegende eigene Fehler – z.B. das Hineingreifen in eine laufende Maschine, obwohl dies der obersten Sicherheitsregel des Betriebs und insbesondere auch dem gesunden Menschenverstand komplett zuwiderlaufe sowie das Überschreiten von eigenen Kompetenzen als Kontrolleur – habe der Straf- und Zivilkläger nicht eingestanden, sondern vielmehr kategorisch negiert. Die Vorinstanz habe bei ihrer Beweiswürdigung nicht in Erwägung gezogen, dass allfällige Selbstbelastungen als Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten beziehungsweise die gegenteilige kategorische