Zunächst falle auf, dass dieser darauf bedacht sei, seine Eigenverantwortung kategorisch zu negieren, indem er darauf verweise, dass er habe machen müssen, was man ihm gesagt habe. Offensichtlich auf der Hand liegende eigene Fehler – z.B. das Hineingreifen in eine laufende Maschine, obwohl dies der obersten Sicherheitsregel des Betriebs und insbesondere auch dem gesunden Menschenverstand komplett zuwiderlaufe sowie das Überschreiten von eigenen Kompetenzen als Kontrolleur – habe der Straf- und Zivilkläger nicht eingestanden, sondern vielmehr kategorisch negiert.