in zusammengefasster Weise wieder. In der Folge kommt sie nach Würdigung dieser Aussagen zum Beweisschluss, der Berufungsführer 1 habe dem Straf- und Zivilkläger den Sprayauftrag erteilt (pag. 750 f.). Auch in Bezug auf die Frage, ob der Berufungsführer 2 den Sprayauftrag des Berufungsführers 1 bestätigt hat, fasst die Vorinstanz zunächst die Aussagen des Opfers und der Berufungsführer 1 - 4 zusammen (pag. 752 f.). In der Folge würdigt sie diese und kommt zum Schluss, es sei nicht davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 den Sprayauftrag bewusst bestätigt habe, ein Missverständnis erscheine wahrscheinlicher (pag. 753).