Die Kammer erachtet die Angaben des Berufungsführers 4 mithin als glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. Wie die Beweiswürdigung unter dem Titel II.9.5. Zuständigkeit für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine hiervor ergeben hat, oblag die Entscheidung, ob die Tiefziehmaschine ausser Betrieb genommen oder weiter laufen gelassen werden sollte, dem Berufungsführer 3. Gestützt auf die gleichbleibenden, detaillierten, in sich stimmigen und sich gegenseitig deckenden Angaben der Berufungsführer 2 und 4 ist davon auszugehen, dass er sich dafür entschieden hat, anzuordnen, die Tiefziehmaschine ____