662 Z. 30 ff.). Geschilderte Komplikationen im Handlungsablauf stellen ein inhaltsbezogenes Realitätskriterium dar und sprechen für die subjektive Wahrheit einer Aussage (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 379). Die Kammer erachtet die Angaben des Berufungsführers 4 mithin als glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden.