Dieselbe Begründung für die Anordnung der Weiterbenützung der Maschine – nämlich der Produktionsdruck – hat auch der Berufungsführer 2 in seinen Aussagen mehrfach erwähnt, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Berufungsführer spricht. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsführers 4 ist auch darin begründet, dass dieser den Handlungsablauf störende Komplikationen geschildert hat, wenn er ausführte, er sei vom Berufungsführer 3 zum Mechaniker geschickt worden, dieser habe mangels schriftlichem Auftrag aber keine Plexiglasscheibe herstellen können und der Konstrukteur habe keine Zeit dafür gehabt (pag. 662 Z. 30 ff.).