36 von sich aus zum Berufungsführer 3 gegangen und habe diesen auf die Unfallmaschine angesprochen, ihm sei dann geantwortet worden, die Maschine müsse wegen des Produktionsdrucks weiterlaufen. Dieselbe Begründung für die Anordnung der Weiterbenützung der Maschine – nämlich der Produktionsdruck – hat auch der Berufungsführer 2 in seinen Aussagen mehrfach erwähnt, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Berufungsführer spricht.