Ihm wurden aber während des gesamten Verfahrens auch keine entsprechenden Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht. Es ist ausserdem sehr wohl glaubhaft, dass ausgerechnet er dem Berufungsführer 2 die Information weitere gegeben hat, informierte er Letzteren doch anlässlich der Schichtübergabe über alles Wesentliche. Der Berufungsführer 2 gab denn auch stets an, er sei bei seinem Schichtantritt darüber informiert worden («Als ich auf die Nachtschicht gekommen bin, […]» pag. 79 Z. 137 f.; «Als ich gekommen bin […]» pag. 80 Z. 199; «Herr A.________ hat mir gesagt, als er mir die Nachtschicht übergeben hat, dass […]» pag. 82 Z. 251 f.).