652 Z. 17 ff.). Der Berufungsführer 2 hat sodann stets gleichbleibend ausgesagt, die Information, wonach der Berufungsführer 3 den Befehl zur Weiterbenutzung erteilt habe, habe er vom Berufungsführer 1 erhalten (pag. 79 Z. 136 ff., pag. 82 Z. 248 ff. und pag. 652 Z. 17 ff.). Zwar ist der Verteidigung des Berufungsführers 3 insofern zuzustimmen, als dass der Berufungsführer 1 selber im vorliegenden Verfahren keine dahingehenden Angaben getätigt hat. Ihm wurden aber während des gesamten Verfahrens auch keine entsprechenden Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht.