Dies ergibt insofern Sinn, als dass der Berufungsführer 3 als Betriebsleiter offensichtlich auf den Druck von Seiten der Geschäftsleitung befragt wurden und dass der Berufungsführer 2 anlässlich der ersten Befragung nicht explizit gefragt wurde, wer den konkreten Befehl zur Weiterbenutzung der Maschine erteilt habe. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die vom Berufungsführer 2 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwendete Formulierung, die Anweisung, die Maschine müsse laufen, sei «von oben» gekommen (pag. 652 Z. 17 ff.).