In der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte er dies zunächst, gab dann aber weiterführend an, man habe die Maschine auf konkreten Befehl des Berufungsführers 3 hin nicht ausgeschaltet. Dies ergibt insofern Sinn, als dass der Berufungsführer 3 als Betriebsleiter offensichtlich auf den Druck von Seiten der Geschäftsleitung befragt wurden und dass der Berufungsführer 2 anlässlich der ersten Befragung nicht explizit gefragt wurde, wer den konkreten Befehl zur Weiterbenutzung der Maschine erteilt habe.