652 Z. 17 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015 hat der Berufungsführer 2 somit nicht nur einmal, sondern wiederholt und gleichbleibend ausgesagt, die Unfallmaschine habe auf Anweisung des Berufungsführers 3 laufen müssen. Zwar ist richtig, dass er in der polizeilichen Einvernahme angegeben hatte, die Maschine habe auf Druck der Geschäftsleitung laufen müssen. In der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte er dies zunächst, gab dann aber weiterführend an, man habe die Maschine auf konkreten Befehl des Berufungsführers 3 hin nicht ausgeschaltet.