Auf Vorhalt der eigenen Angaben, wonach die Maschinen auf Druck der Geschäftsleitung laufen mussten und auf Aufforderung, dies zu erläutern, führte der Berufungsführer 2 Folgendes aus: «Diese Teile mussten geliefert werden, der Kunde musste diese haben. Aus diesem Grund musste die Maschine laufen. Herr E.________ hat dies gesagt. Herr A.________ hat mir gesagt, als er mir die Nachtschicht übergeben hat, dass Herr E.________ gesagt hat, diese Maschine müsse laufen.» (pag. 82 Z. 248 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Angaben: