Der Berufungsführer 1 konnte zu dieser Frage keine sachdienlichen Angaben machen. Er gab lediglich an, nicht zu wissen, warum die Maschine nicht ausser Betrieb gesetzt wurde bzw. warum diese überhaupt in Betrieb gewesen sei (pag. 64 Z. 140 ff.). Hingegen stehen die Angaben des Berufungsführers 3 im Gegensatz zu denjenigen der Berufungsführer 2 und 4. Der Berufungsführer 2 äusserte sich auf Frage, ob er jemals darüber informiert worden sei, dass bei defekten Schutzvorrichtungen die Maschinen nicht benützt werden dürfen, dass an diesen Maschinen nicht mehr gearbeitet werden darf, wie folgt: «Ich habe immer gesagt, dass solche Maschinen nicht mehr benützt werden dürfen.