Auf Vorhalt der gleichentags gemachten Aussagen des Berufungsführers 4, wonach der Entscheid für die Ausserbetriebnahme durch den Berufungsführer 3 zu fällen war, gab Letzterer am 08.12.2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: «Von mir kam sicher der Befehl, dass die Maschinen laufen müssen, aber ein Unterbruch von einer Stunde wäre kein Problem gewesen. Wenn wir einen Auftrag haben, ist es klar, dass die Maschinen laufen müssen. Es hat nie Probleme gegeben, wenn eine Maschine ausgeschaltet werden musste.» (pag. 101 Z. 212 ff.).