100 Z. 179 ff.). Und auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 4, wonach der Berufungsführer 3 angeordnet habe, dass die Maschine laufen müsse, führte Letzterer aus: «Es kann schon sein, dass mir Herr G.________ gesagt hat, dass die Scheibe fehlt. Aber ich habe keinen Auftrag an den Mechaniker gegeben. Ich habe mich nie in ihre Sache eingemischt. Was die Kontrollen der Maschine anbelangt, muss ich mich auch selbst an der Nase nehmen, das ist mein Fehler.» (pag. 101 Z. 193). Auf Vorhalt der gleichentags gemachten Aussagen des Berufungsführers 4, wonach der Entscheid für die Ausserbetriebnahme durch den Berufungsführer 3 zu fällen war