Er selbst habe offensichtlich nie eine solche Anweisung vom Berufungsführer 3 erhalten, sondern höchstens vom Hörensagen davon erfahren. Zudem habe der Berufungsführer 2 anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestätigen können, eine solche Anweisung direkt oder indirekt vom Berufungsführer erhalten zu haben. Beweiswürdigend könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer 3 die Anordnung erteilt habe, die Unfallmaschine müsse trotz fehlender Plexiglasscheibe betrieben werden. Es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dies wirklich so gewesen sei (pag. 948).