Zudem treffe es, entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung eben gerade nicht zu, dass nebst dem Berufungsführer 4 auch der Berufungsführer 2 diesbezüglich konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe. Der Berufungsführer 2 habe anlässlich der diversen Einvernahmen nur einmal erwähnt, dass der Berufungsführer 3 angeordnet habe, dass die Maschine laufen müsse bzw. dass er von seinem Kollegen dahingehend informiert worden sei. Er selbst habe offensichtlich nie eine solche Anweisung vom Berufungsführer 3 erhalten, sondern höchstens vom Hörensagen davon erfahren.