Es sei daher nicht glaubhaft, dass ausgerechnet er dem Berufungsführer 2 dies gesagt haben solle. Zudem habe der Berufungsführer 2 anlässlich der Hauptverhandlung wiederum nur ausgesagt, dass es «von oben» geheissen habe, die Unfallmaschine müsse laufen. Ob diese Anordnung vom Berufungsführer 3 gekommen sei, könne er jedoch nicht sagen, da er dies nicht wisse. Das Aussageverhalten des Berufungsführers 2 sei sehr inkonsistent (pag. 947). Der Berufungsführer 4 sei letztlich wiederum der einzige, der behaupte, der Berufungsführer 3 habe diese Anweisung erteilt.