Wen er mit der Geschäftsleitung gemeint habe, habe er nicht weiter ausgeführt. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Berufungsführer 2 erstmals ausgesagt, dass diese Anordnung vom Berufungsführer 3 gekommen sei bzw. ihm der Berufungsführer 1 gesagt habe, dass der Berufungsführer 3 dies angeordnet habe. Der Berufungsführer 1 habe sich im vorliegenden Verfahren jedoch nie dahingehend geäussert. Es sei daher nicht glaubhaft, dass ausgerechnet er dem Berufungsführer 2 dies gesagt haben solle.