Der Berufungsführer 3 verneine zwar, eine solche Anweisung erteilt zu haben, er habe aber bestätigt, dass der Berufungsführer 2 ein sehr pflichtbewusster Mitarbeiter sei, und auch, dass die Maschinen im Falle eines Auftrages laufen müssten. In Anbetracht der damaligen Auftragslage, des Produktionsdrucks sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsführer 2 und 4 gehe die Vorinstanz deshalb davon aus, dass der Berufungsführer 3 sich mindestens implizit so geäussert habe, dass für die übrigen Berufungsführer klar gewesen sei, dass der Betriebsleiter eine Ausserbetriebnahme der Maschine nicht gutheissen würde (pag. 762).