9.6 Anordnung der Weiterbenutzung der Unfallmaschine 9.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer 1 - 4 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die konstanten und widerspruchsfreien Angaben der Berufungsführer 2 und 4, wonach der Berufungsführer 3 bzw. die Geschäftsleitung angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse trotz Sicherheitsmangel weiterlaufen, seien glaubhaft. Der Berufungsführer 3 verneine zwar, eine solche Anweisung erteilt zu haben, er habe aber bestätigt, dass der Berufungsführer 2 ein sehr pflichtbewusster Mitarbeiter sei, und auch, dass die Maschinen im Falle eines Auftrages laufen müssten.