In diesem Zusammenhang gilt auch als erstellt, dass der Berufungsführer 3 in der Folge für die Bestimmung des weiteren Vorgehens zuständig war. Weiter haben die Berufungsführer 1, 2 und 4 glaubhaft ausgesagt, dass sie sich aus Angst vor Konsequenzen nicht getraut hätten, die Maschine eigenmächtig und entgegen einer ausdrücklichen Anweisung des Berufungsführers 3 ausser Betrieb zu nehmen. Ob der Berufungsführer 3 tatsächlich die Anweisung erteilte, die Maschine dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden, ist unter Ziffer II. 9.6. Anordnung der Weiterbenutzung der Unfallmaschine hiernach zu klären.