Nach Auffassung der Kammer wären somit grundsätzlich alle vier Berufungsführer befugt gewesen, die Maschine aufgrund der von dieser ausgehenden Gefahr vorübergehend auszuschalten. Fest steht ebenfalls, dass es sich vorliegend um eine grössere Störung im Sinne der internen Betriebsordnung handelte, welche dem Berufungsführer 3 gemeldet werden musste, was auch so geschah (vgl. II.9.4.3. hiervor). In diesem Zusammenhang gilt auch als erstellt, dass der Berufungsführer 3 in der Folge für die Bestimmung des weiteren Vorgehens zuständig war.