Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 1, wonach es nicht im Ermessen eines Schichtleiters liege, eine Maschine abzustellen und wonach der Betriebsleiter diesen Entscheid zu fällen habe, gab der Berufungsführer 3 weiter an: «Nein, das mache nicht ich. Maschinen nach einer Reparatur freigeben, macht der Mechaniker. Danach ist der Schichtund Abteilungsleiter für die Freigabe der Maschine zuständig. […] Es ist so, dass keine Einigung darüber besteht, wer für was zuständig ist. Es gibt auch nichts Schriftliches dazu. Es wird so gehandhabt, dass der Schicht- und Abteilungsleiter die Maschinen freigeben.» (pag. 102 Z. 227 ff.).