100 Z. 159 ff.). Und auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 1, wonach es nicht im Ermessen des Schichtleiters gewesen sei, die Maschine abzustellen und wonach vielmehr der Betriebsleiter diesen Entscheid zu fällen habe, gab der Berufungsführer 3 zu Protokoll: «Ich wäre nie zu Herrn S.________ gegangen und hätte gesagt, Herr C.________ habe eine Maschine ausgeschaltet. Auch wenn es knapp wurde mit den Lieferterminen habe ich immer eine Lösung gefunden. Herr C.________ ist in einem blöden Alter, wo es schwierig wird, wenn er den Job verliert. Er hat glaublich auch nichts gelehrt.