Damit haben die Berufungsführer 1, 2 und 4 übereinstimmende Angaben gemacht; sie alle gaben zu Protokoll, im Falle einer eigenmächtigen Ausserbetriebnahme der Maschine Konsequenzen befürchtet zu haben. Demgegenüber gab der Berufungsführer 3 an, sowohl die Schichtleiter als auch der Abteilungsleiter hätten die Maschine ausser Betrieb nehmen können und er stellte in Abrede, dass eine Ausserbetriebnahme für die Schicht- und Abteilungsleiter mit Konsequenzen verbunden gewesen wäre. Er gab auf entsprechende Frage Folgendes zu Protokoll: «Wenn es um Qualität und Sicherheit geht, sind die Schichtleiter, die Abteilungsleiter und ich verantwortlich.