Dies muss unabhängig davon, ob ein kleiner oder ein grösserer Schaden vorliegt, immer dann gelten, wenn von der Maschine durch den Schaden bzw. die Störung eine Gefahr ausgeht. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Berufungsführers 3 insofern zuzustimmen, als dass sich der Betriebsleiter darauf verlassen können muss, dass die Schichtleiter oder der Feststeller der Störung die Maschine bei Gefahr im Verzug vorübergehend ausschalten, zumal der Abteilungs- und der Betriebsleiter nicht immer vor Ort sind (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015 [pag. 950] sowie die Aussagen des Berufungsführers 3 auf pag. 100 Z. 159 ff.