Aus diesem Grund wurde dem Berufungsführer 3 vorliegend das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet; wäre die Unfallmaschine angesichts der fehlenden Plexiglasscheibe ausser Betrieb genommen worden, wäre dies mit einem Produktionsstopp verbunden gewesen. Die Berufungsführer sind sich schliesslich dahingehend einig, dass die Maschine gemäss interner Betriebsordnung unverzüglich ausgeschaltet werden muss, sollte der Schaden resp. die Störung nicht sofort behoben werden können. Dies muss unabhängig davon, ob ein kleiner oder ein grösserer Schaden vorliegt, immer dann gelten, wenn von der Maschine durch den Schaden bzw. die Störung eine Gefahr ausgeht.