Ausserdem ist wohl immer spätestens dann von einem grösseren Defekt im Sinne der internen Betriebsordnung auszugehen, wenn die Produktion infolge des Defekts ausgesetzt werden muss oder wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer bei laufender Maschine nicht mehr gewährleistet ist. Dann ist es nämlich am Betriebsleiter, sich um die Änderungen in der Produktionsplanung und die nicht einhaltbaren Liefertermine zu kümmern bzw. die Kunden entsprechend zu informieren (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung des Berufungsführers 3 in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015, pag. 951). Aus diesem Grund wurde dem Berufungsführer 3 vorliegend das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet;