Allein der Umstand, dass der Betriebsmechaniker die Plexiglasscheibe nicht ohne einen entsprechenden schriftlichen Auftrag des Büros herstellen bzw. liefern konnte (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsführers 4 auf pag. 663 Z. 3 ff.), belegt bereits, dass es sich um einen grösseren Defekt im Sinne