Diese Erklärung des Berufungsführers 1 ist plausibel; es war Aufgabe des Berufungsführers 3 in seiner Funktion als Betriebsleiter, bei grösseren Störungen und Defekten darüber zu entscheiden, ob die Produktion abzubrechen ist. Dem Einwand der Verteidigung des Berufungsführers 3, wonach es sich vorliegend nicht um eine grössere Störung gehandelt habe, welche eine Meldung an den Berufungsführer 3 gerechtfertigt hätte, ist sodann Folgendes entgegen zu halten: Allein der Umstand, dass der Betriebsmechaniker die Plexiglasscheibe nicht ohne einen entsprechenden schriftlichen Auftrag des Büros herstellen bzw. liefern konnte (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsführers 4 auf pag.