113 Z. 126 ff.). Die Kammer hält damit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen beim Auftreten von grösseren Schäden beim Betriebsleiter, dem Berufungsführer 3, lag. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde das Fehlen der Plexiglasscheibe im konkreten Fall durch die Berufungsführer 2 und 4 dem Berufungsführer 3 gemeldet, wie dies das Vorgehen bei grösseren Defekten/Störungen gebot (vgl. II.9.4.3. hiervor). Der Berufungsführer 1 beschrieb die Voraussetzungen, unter welchen eine Meldung an den Abteilungs- bzw. Betriebsleiter ergehen muss, wie folgt: «Der Kontrolleur meldet dies [Anm.: Störungen oder Defekte] dem Schichtleiter.