Der Einwand, er habe nicht über das erforderliche fachliche Know-how verfügt, ist somit unbehelflich. Schliesslich sind auch die Berufungsführer 1 und 4 derselben Auffassung; auf Frage, wer für den Entscheid, die Maschine ausser Betrieb zu setzen, zuständig gewesen wäre, antwortete der Berufungsführer 1 entsprechend: «Dies ist sicher der Abteilungsleiter oder der Betriebsleiter. Dies liegt nicht in meinem Ermessen.» (pag. 64 Z. 144 ff.). Der Berufungsführer 4 gab auf Frage, wer für den Entscheid, die Maschine ausser Betrieb zu setzen, zuständig gewesen wäre, an: «Dies wäre der Betriebsleiter gewesen, Herr E.________.» (pag. 113 Z. 126 ff.).