sprechenden Arbeitsvorgängen vertraut war (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015, pag. 951). Der Berufungsführer 3 konnte nämlich betreffend das für seine Entscheidungen erforderliche technische Fachwissen auf die ihm unterstellten fachkundigen Abteilungsund Schichtleiter zurückgreifen. Auch musste er die anfallenden Reparaturen selbstredend nicht eigenhändig vornehmen; seine Aufgabe war es einzig, die Reparatur beim fachkundigen Betriebsmechaniker in Auftrag zu geben. Der Einwand, er habe nicht über das erforderliche fachliche Know-how verfügt, ist somit unbehelflich.