halb eine Meldung an den Berufungsführer 3 erfolgt sei, weil sich dieser anschliessend um administrative Folgen des Defekts bzw. allfällige Änderungen in der Produktionsplanung nicht einhaltbare Liefertermine etc. habe kümmern müssen, nicht aber weil er für die Behebung des Mangels zuständig gewesen sei, war der Berufungsführer 3 gemäss eigenen Angaben darüber hinaus allgemein für die Bestimmung des weiteren Vorgehens zuständig. Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, dass der Berufungsführer 3 mangels entsprechender Ausbildung bloss oberflächlich mit der Funktion und Technik der verschiedenen Maschinen und den ent-