Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, für die Reparatur der Plexiglasscheibe zu sorgen. Dass der Betriebsmechaniker für den Austausch der Plexiglasscheibe offenbar einen schriftlichen Auftrag benötigt habe, dass der Berufungsführer 3 ihm diesen aus unbekannten Gründen nicht habe geben können und dass die Geschäftsleitung die Maschine nicht ausser Betrieb habe nehmen wollen, könne dem Berufungsführer 4 nicht angelastet werden (pag. 990 ff.).