Zur Ergreifung weiterer Vorkehren sei er gemäss der internen Betriebsordnung nicht zuständig gewesen. Nachdem die Geschäftsleitung angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse aufgrund des Auftragsdrucks trotz fehlender Plexiglasscheibe weiter laufen, sei es dem Berufungsführer 4 in seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erlaubt gewesen, die Unfallmaschine eigenmächtig ausser Betrieb zu nehmen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, für die Reparatur der Plexiglasscheibe zu sorgen.