Dieser müsse seinerseits den Betriebsleiter, in casu den Berufungsführer 3, informieren, welcher das weitere Vorgehen bestimme resp. dann den Betriebsmechaniker avisiere. Indem die Berufungsführer 2 und 4 den Schaden dem Mechaniker und dem Berufungsführer 3 wiederholt gemeldet hätten, sei der Berufungsführer 4 seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. Er habe damit alles getan, was ihm als Abteilungsleiter möglich und gestattet gewesen sei. Zur Ergreifung weiterer Vorkehren sei er gemäss der internen Betriebsordnung nicht zuständig gewesen.