der Berufungsführer 3 auch nicht für die Reparatur der Maschinen verantwortlich gewesen. Der Berufungsführer sei bloss oberflächlich mit der Funktion und Technik der verschiedenen Maschinen bzw. den entsprechenden Arbeitsvorgängen vertraut gewesen und habe sich mit den einzelnen (Teilen der) Maschinen nicht ausgekannt (pag. 951). Rechtsanwältin I.________ schliesslich macht für den Berufungsführer 4 geltend, die hierarchisch untergeordneten Mitarbeiter hätten an ihre hierarchisch überge-