Selbst wenn der Berufungsführer 3 daher von der fehlenden Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt hätte, wäre er nicht für die Behebung dieser Störung bzw. für den Ersatz der Plexiglasscheibe zuständig gewesen (pag. 951). Die Bezeichnung der Funktion des Berufungsführers 3 als Betriebsleiter sei zudem insofern irreführend und missverständlich, als dass der Berufungsführer 3 bloss die Verantwortung für die administrative Leitung des Betriebs inne gehabt habe. Weder die Kontrolle der Maschinen bzw. der einzelnen Teilchen noch die Entscheidung, ob eine Maschine aufgrund eines Sicherheitsmangels ausser Betrieb zu nehmen sei, habe zu seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehört. Schliessich sei