Im Übrigen habe bei erheblichen Defekten und Störungen eine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsleiter bzw. dem Berufungsführer 3 nur deshalb bestanden, weil sich dieser anschliessend um administrative Folgen des Defekts bzw. allfällige Änderungen in der Produktionsplanung, nicht einhaltbare Liefertermine etc. habe kümmern müssen und nicht, weil er für die Behebung des Mangels zuständig gewesen sei. Selbst wenn der Berufungsführer 3 daher von der fehlenden Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt hätte, wäre er nicht für die Behebung dieser Störung bzw. für den Ersatz der Plexiglasscheibe zuständig gewesen (pag. 951).